Radfahrer auf Brücke über Autobahn
Das JobRad Modell
Unter dem JobRad Modell versteht man, dass MitarbeiterInnen ein alltagstaugliches Dienstfahrrad (Fahrrad oder e-Bike) zur Verfügung gestellt bekommen, das sie beruflich oder auch privat nutzen können.
Das Unternehmen stellt dazu interessierten MitarbeiterInnen zu attraktiven Bedingungen ein alltagstaugliches „Dienstfahrrad“ zur Verfügung, das sowohl dienstlich als auch privat genutzt werden kann. Im Gegenzug verpflichtet sich der/die MitarbeiterIn, das Fahrrad nach Möglichkeit oft auch für den Weg zur Arbeit und für dienstliche Wege einzusetzen.
Dafür können durch den Betrieb attraktive Förderungen in Anspruch genommen werden (z.B. die klimaaktiv mobil E-Bike-Förderung). Außerdem kann der Betrieb mit Jahreswechsel auch den Vorsteuerabzug geltend machen (20 %). Der /die MitarbeiterIn zahlt über eine monatliche „Nutzungsgebühr“ für die Privatnutzung des Dienst-Fahrrads/Dienst-Elektrofahrrads beispielsweise in der Höhe von ein Prozent des Bruttokaufpreises.
Worauf ist zu achten?
Die Anschaffungskosten von Fahrrädern / Elektrofahrrädern sind in der Bilanz zur Gänze zu aktivieren und werden über die Nutzungsdauer verteilt als Betriebsausgabe abgeschrieben. Dies auch dann, wenn der Arbeitnehmer das Fahrrad / E-Bike ausschließlich für private Zwecke benutzt. Die Nutzungsdauer richtet sich nach der unternehmerischen Nutzung (allgemeine Nutzungsdauer liegt nicht vor).
Wird das JobRad kostenlos den Mitarbeitenden zur Verfügung gestellt, dann ist ein Nachweis für die 10%ige betriebliche Nutzung (durch Dienstfahrten) zu führen. Dieser Nachweis kann entfallen, wenn für die Privatnutzung eine monatliche Nutzungsgebühr bezahlt wird. Die monatliche Nutzungsgebühr unterliegt der Umsatzsteuer. Beim späteren Verkauf des Fahrrads / E-Bikes an den Arbeitnehmer unterliegt der Verkaufspreis ebenfalls der Umsatzsteuer.
Aus Sicht der Lohnsteuer ist die Privatnutzung vom Sachbezug befreit.
So einfach geht es!
- Der Betrieb informiert seine Belegschaft.
- Diese wählt ihre Wunschfahrräder.
- Der Betrieb kauft die Fahrräder und stellt sie den Mitarbeitenden umsatz- und lohnsteuerfrei als JobRäder zur Verfügung.
- Diese zahlen für die Nutzung der Fahrräder eine monatliche Nutzungsgebühr.
- Nach vier Jahren erwerben die Mitarbeitenden die Fahrräder um einen symbolischen Euro vom Betrieb.
5 Gründe warum ein Unternehmen ein JobRad anschaffen sollte
- JobRäder sind ein Beitrag zur betrieblichen Gesundheitsförderung und tragen zur Mitarbeiterbindung bei.
- JobRäder reduzieren den Parkdruck am Arbeitsplatz.
- JobRäder sind ein betrieblicher Beitrag zum Klimaschutz.
- 40 % aller Autofahrten in Niederösterreich sind kürzer als 5 km, zwei Drittel sind kürzer als 10 km – ideale Distanzen für Rad und e-Bike.
- Finanzielle Vorteile: Vorsteuerabzug bei normalen Fahrrädern und seit dem 1.1.2020 auch für e-Bikes, Händlerrabatt & Bundesförderung für e-Bikes bei größeren Bestellungen.
Häufig gestellte Fragen
- Ist das JobRad-Modell auch für Gemeinden umsetzbar?
Gemeinden als Arbeitgeber können für ihre Mitarbeitenden auch das JobRad Modell einführen, jedoch für Mitarbeitende aus dem öffentlich-rechtlichen Bereich keine Vorsteuer abziehen. - Kann eine monatliche Nutzungsgebühr/Kostenbeitrag verrechnet werden?
Ja, üblicherweise wird eine Nutzungsgebühr dem Mitarbeitenden abgezogen. Der Betrieb kann den Mitarbeitenden die Fahrräder auch kostenlos zur Verfügung stellen. - Wie hoch kann die monatliche Nutzugsgebühr angesetzt werden?
Die Nutzungsgebühr darf die Abschreibungskosten nicht übersteigen. Als Faustregel gilt: bei einer monatlichen Nutzungsgebühr von 1% des Bruttokaufpreises teilen sich die Kosten des Dienstfahrrads Arbeitgeber und Arbeitnehmer ungefähr je zur Hälfte auf. - Wird die Nutzugsgebühr vom Brutto- oder Nettogehalt abgezogen?
Für einen Abzug vom Bruttogehalt (sogenannte Gehaltsumwandlung) sollten betroffene Unternehmen sich gemäß § 90 EStG mit einem Auskunftsbescheid vom Finanzamt absichern. Ein entsprechender Auskunftsbescheid eines Unternehmens zur Gehaltsumwandlung mit einem JobRad Modell ist uns derzeit nicht bekannt, daher empfehlen wir die Nutzungsgebühr vom Nettogehalt abzuziehen. - Was ist, wenn die MitarbeiterInnen ausscheiden oder in Karenz gehen?
In einer Nutzungsvereinbarung zwischen Betrieb und MitarbeiterIn wird festgehalten, dass diese beim Ausscheiden die noch offenen Raten an den Betrieb als Vorschuss bezahlen kann. Das Rad bleibt jedoch aufgrund der klimaaktiv mobil Förderbedingungen für 48 Monate im Eigentum des Betriebs. - Muss die Laufzeit 48 Monate betragen? Und, warum gerade 48 Monate?
Wenn bei der Anschaffung des Fahrrads auch Förderung im Rahmen der #mission2030 E-Mobilitätsoffensive (klimaaktiv mobil) in Anspruch genommen wird, dann bleibt das Fahrzeug aufgrund der klimaaktiv mobil Förderbedingungen für 48 Monate im Eigentum des Betriebs. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bei Anschaffung ohne Förderung richtet sich nach der unternehmerischen Nutzung (allgemeine Nutzungsdauer liegt nicht vor). - Muss das JobRad zwingend ein E-Bike sein?
Nein. Es können auch „normale“ Fahrräder / Falträder sein. - Kann ein Betrieb die Vorsteuer beim Fahrradkauf abziehen?
Ja, ab 1.1.2020 sind Fahrräder und Elektro-Fahrräder vorsteuerabzugsberechtigt. - Kann ein Betrieb den Nettopreis für die monatlichen Nutzungsgebühren heranziehen?
Die Höhe der Nutzungsgebühr ist frei wählbar, darf aber die Anschaffungskosten nicht übersteigen. Zur leichteren Berechnung für den Arbeitnehmer empfehlen wir, die Nutzungsgebühr inklusive Umsatzsteuer auf rund ein Prozent des Bruttokaufpreises festzulegen. Der Arbeitnehmer muss auf die Nutzungsgebühr eine Umsatzsteuer zahlen. - Wie kann die Befreiung der Vorsteuerzug an die Mitarbeitenden weitergegeben werden?
Der Arbeitgeber kann den Umsatzsteuervorteil nicht an Mitarbeiter weitergeben. - Ist die Privatnutzung des Dienstfahrrads lohnsteuerpflichtig? Fällt für das JobRad Sachbezug an?
Nein, ab 1.1.2020 ist die Privatnutzung von Dienstfahrrädern und Dienst Elektro-Fahrrädern wie beim Elektro-Auto lohnsteuerfrei, d.h. der Sachbezug ist lohnsteuerfrei. - Können die MitarbeiterInnen jedes Fahrrad als JobRad wählen?
Grundsätzlich ja. Wir empfehlen aber nur straßentaugliche JobRäder (d.h. mit Schutzblech, Lichtanlage etc.) anzubieten, damit der Arbeits- und Dienstwege mit dem JobRad gefahren werden können. - Können die Räder nur von bestimmten, zertifizierten Händlern gekauft werden?
Nein, grundsätzlich ist es egal bei wem die (Dienst)Fahrräder gekauft werden. - Wird das JobRad gefördert?
In der #mission2030 E-Mobilitätsoffensive können (Dienst)E-Fahrräder (ab einer Stückzahl von 10 E-Fahrrädern) und (Dienst)Transporträder gefördert werden. - Was geschieht, nachdem die/der ArbeitgeberIn das Fahrrad vier Jahre lang zur Verfügung gestellt hat?
Die/der MitarbeiterIn kann das Fahrrad um einen symbolischen Verkaufspreis von 1 Euro erwerben. Für diesen Verkaufspreis ist die Umsatzsteuer abzuführen. - Haben Mitarbeitende Verpflichtungen?
Mitarbeitende sollten sich verpflichten, das Dienstfahrrad möglichst oft bei Arbeits-/ Dienstwegen einzusetzen. - Wie/Wo werden die Rahmenbedingungen des JobRad festgehalten?
MitabeiterInnen schließen mit dem Betrieb eine Nutzungsvereinbarung ab, in der die Rahmenbedingungen geregelt sind. Eine Vorlage für eine Nutzungsvereinbarung wird noch erstellt und hier zur Verfügung gestellt.
Für die Beantwortung weiterer Detailfragen bitten wir Sie, sich an Ihren Steuerberater zu wenden.